Oldtimer Versicherung
In Deutschland gilt ein Fahrzeug als Oldtimer, wenn es ein Mindestalter von 30 Jahren aufweist und in einem guten Erhaltungszustand ist. Der Erhaltungszustand bildet hierbei eine entscheidende Grundlage, um den Kulturgutcharakter des Fahrzeugs zu sichern. Um diesen Zustand zu garantieren, müssen Oldtimerbesitzer ihr Fahrzeug regelmäßig auf technische Mängel untersuchen lassen und Reparaturen nach den originalen Spezifikationen durchführen lassen. Bevor ein Fahrzeug als Oldtimer zugelassen wird, muss es vom TÜV oder einem anderen anerkannten Gutachter begutachtet werden. Zudem darf der Oldtimer nur an bestimmten Veranstaltungen wie Oldtimer-Rallyes oder Ausstellungen teilnehmen und nicht als alltägliches Fahrzeug genutzt werden.
Wenn alle Kriterien erfüllt sind, kann das Fahrzeug als Oldtimer zugelassen werden, was auch eine spezielle Versicherung mit sich bringt. Dabei kann der Versicherer den individuellen Wert des Fahrzeugs berücksichtigen und eine individuelle Versicherung anbieten. Auch kann eine Haftpflichtversicherung sowie eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung für Oldtimer abgeschlossen werden. Zudem gibt es in Deutschland verschiedene Vergünstigungen für Oldtimer, beispielsweise können sie von der Kfz-Steuer befreit oder auf eine reduzierte Versicherungsbeiträge zurückgreifen.
Hier sind einige Auszüge aus dem deutschen Gesetzestext, der die Regelungen für die Zulassung von Oldtimern festlegt:
§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
(1) Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.
(2) Dem Zeitwert eines Oldtimers kann durch Einzelnachweis eine Marktwertübersteigung gegenüber dem Wiederbeschaffungs- oder Zeitwert eines vergleichbaren Serienfahrzeugs zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden.
§ 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
(1) Die Zuteilung des Kennzeichens für das Fahrzeug erfolgt nur, wenn dieses in einem zulassungsfähigen Zustand bei der Zulassungsbehörde vorgeführt wird. Vor der Zulassung hat das Fahrzeug die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen erfolgreich zu bestehen. (DEKRA TÜV)
(2) Für Fahrzeuge, die als Oldtimer zugelassen werden sollen, können die Landesregierungen Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zulassen.
Zudem gibt es noch weitere Regelungen, die sich auf die Versicherung von Oldtimern beziehen. Hier sind einige Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz:
§ 92 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):
(1) Der Versicherer kann die Vertragsbeziehung zum Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer kündigen, wenn nach Eintritt des Versicherungsfalls mehr als die Hälfte des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Fahrzeugs durch ihn zu leisten ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als Oldtimer zugelassen sind.
§ 57 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):
(1) Ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Nutzungen des Fahrzeugs (z.B. Oldtimer-Rallyes, Ausstellungen) beschränkt, bedarf eine Nutzungsänderung innerhalb des Versicherungsjahres der Einwilligung des Versicherers.
(2) Der Versicherer kann die Einwilligung nur verweigern, wenn die Nutzungsänderung eine wesentlich höhere Gefahr als die vereinbarte Nutzungsart begründet.
Rufen Sie uns an: 0340/2548960 oder senden Sie uns Ihre Fahrzeugunterlagen per Email.
Ihre Allianz
Jörg Schulze
Bildquelle: N. Lau