Erbschaftsteuer, Pflichtteilesansprüche und Ausgleichszahlungen an Erben, oder auch Zugewinnausgleich, Einkommensteuer und Vermächtnisse können bei privaten wie auch bei Unternehmensnachfolgen im Erbfall den Nachlass des Erblassers belasten.
- Sie führen zu Zahlungsverpflichtungen der Erben und damit zu einem Liquiditätsbedarf, den der Erbe oft schon kurz nach dem Erbfall bedienen muss.
Bei der Nachlassplanung, ob steuerlich oder rechtlich, wird dieses Problem in der Praxis nicht immer erkannt und ausreichend gelöst. Immer häufiger führt dies ungewollt zu Zahlungsansprüche, den der Nachlass bedienen muss und somit in die Liquiditätsfalle schickt.
Neben der Erbschaftsteuer ist das zweit häufigste Liquiditätsrisiko beim Erbfall die Pflichtteilsrechte naher Angehöriger des Erblassers. Insbesondere nicht bedachter Kinder oder evtl. noch lebende Eltern.
Hier sieht sich häufig der Erbe sofortiger Zahlungen wegen Pflichtteilsforderungen in Höhe von 12,5 bis sogar 50% des gesamten Nachlasses gegenüber. Diesem Pflichtteilsrisiko kann der Erblasser rechtssicher nur durch einen zu lebzeitigen notariellen Pflichtteilsverzicht des pflichtteilsberechtigten entgehen, den er sich aber in der Regel durch finanziellen Ausgleich erkaufen muss.
Leider scheitert dies häufig aufgrund angespannter Familienverhältnisse.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers an Abkömmlinge können das Pflichtteilsrisiko des Erben im Hinblick auf die gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche kaum reduzieren.
Ähnliches Liquiditätsrisiko besteht für den Erben, wenn aufgrund testamentarischer Anordnung oder gesetzlicher Bestimmungen Ausgleichszahlungen an weichende Erben zu zahlen sind – etwa weil die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mangels Teilbarkeit des Nachlasses nur durch Ausgleichzahlungen zu bewerkstelligen ist.
Realisieren sich diese Liquiditätsrisiken im Erbfall, ist der Erbe oft gezwungen, privates Nachlassvermögen zu verkaufen. Abgesehen davon das, bei derartigen Notverkäufen ohnehin i.d.R. Mindererlöse hingenommen werden müssen, entsteht bei Verkauf von Betriebsvermögen nahezu immer wie auch beim Verkauf von privatem Vermögen eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung, die den Erlös des Nachlasses reduziert.
Angesichts der geplanten Ausweitung der Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgeschäften wird sich dieses Besteuerungsrisiko im Erbfall künftig verstärken, so dass Veräußerungen aus dem Nachlass wirtschaftlich noch unattraktiver werden.
Zudem bestehen gerade bei Betriebsvermögen im Erbfall einkommensteuerliche Risiken bei Betriebsaufspaltungen und vorhandenem Sonderbetriebsvermögen. Dort kann schon die Erbauseinandersetzung oder eine fehlerhafte Testamentsgestaltung zu ungewollter Einkommensteuer führen, ohne dass dem Nachlass Liquidität zugeführt wird. Da eine Stundung der Erbschaftsteuer wie auch von Pflichtteilsansprüchen aufgrund der derzeitiger Rechtslage nur sehr selten Aussicht auf Erfolg hat, bleiben selbst bei Ausschöpfung der klassischen Gestaltungsmittel, insbesondere bei größeren und illiquiden Vermögen, erhebliche und in Zukunft wachsende Liquiditätsrisiken.
Liquiditätslösung für den Erbfall bieten hier Vertragsgestaltungen mit ratierlicher Übertragung der VN-Eigenschaft oder einer lebenslangen Todesfallabsicherung. Im Erbfall erhält der Erbe die Versicherungsleistung erbschaftsteuerfrei. Aus dieser Sicht lassen sich hierdurch interessante Effekte bei der Gesamtbesteuerung der Kapitalerträge erzielen.
Entscheidender Vorteil dieses Konzepts ist die hierbei regelmäßig erzielbare Gesamtvermögensrendite des künftigen Erben nach Abzug von Einkommen- und Erbschaftsteuer.
Aus Sicht des Erben gelingt damit, was andere Finanzierungskonzepte nicht leisten können, nämlich eine Renditesteigerung bei gleichzeitiger Überwälzung des Liquiditätsrisikos. Da dieses Konzept vor allem auch für die Risikoabsicherung von Personen in höherem Alter gedacht ist, kommt dem Hintergrund der Gesundheitsdaten besondere Bedeutung zu.
Durch entsprechende vertragliche und gesellschaftsrechtliche Gestaltungen kann dabei sichergestellt werden, dass die Absicherung zu Lebzeiten vom künftigen Erben nicht zweckentfremdet wird. Die mögliche Ausgestaltung der Verträge, die die Rechte der Beteiligten am Risikoschutz gewähren, kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist auch die Absicherung minderjähriger Erben meist ohne familien- oder vormundschaftsgerichtliche Mitwirkung möglich.
Gerne Informiere ich Sie über Ihre Möglichkeiten!
Dominik Durner Allianzagentur