Seit 1.1.2017 ist die 3.Pflegereform mit dem Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten.
Was ist neu?
Die Einteilung der 4 ( 0-3) Pflegestufen, jetzt in 5 Pflegegrade, Umstellung der Entgeltsätze - also der Leistung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, neue Definition der Pflegebedürftigkeit und Pauschalisierung für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil des Pflegeheimes, der Unterkunft und der Verpflegung. In Eigenverantwortung ist auch Friseur, Fußpflege und Maniküre sowie ein Taschengeld.
Dieser Eigenanteil variiert von Bundesland zu Bundesland, z. B. Berlin liegt bei einem durchschnittlichen Eigenanteil von 1749 € bei Pflegegrad 1, Brandenburg ist mit ca. 1368,- € dabei, Mecklenburg-Vorpommern mit 1104,- € (Quelle: PKV-Verband)
Für viele Menschen ist dieser Eigenanteil nur schwer zu finanzieren, die eigne Rente sowie Erspartes sind dafür erst auf zu brauchen, bevor das Sozialamt die Differenzen übernimmt. Können Betroffene nun nicht mehr selbst zahlen, tritt zwar das Sozialamt ein, aber das Sozialamt wendet sich erst an den Ehe- bzw. Lebenspartner und dann an die Kinder, welche laut § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet sind, ihrem Einkommen entsprechend , die Kosten zu übernehmen. Siehe hier zu auch § 90 SGB XII.