Diese Dokumente sollten Sie mitführen
Als Nachweis Ihrer Autoversicherung reicht im Ausland grundsätzlich Ihr amtliches Kfz-Kennzeichen aus. Dennoch ist es sinnvoll, die Internationale Versicherungskarte (ehemals: Grüne Karte) mitzuführen. Das Dokument dient als zusätzlicher Versicherungsnachweis für den Unfallgegner oder Unfallgegnerin und enthält wichtige Kontaktadressen für den Schadenfall.
Standardisiert ist auch der Europäische Unfallbericht, den möglichst alle Unfallbeteiligten zusammen ausfüllen sollten. In das Formular kann jeder in seiner Sprache eintragen, was passiert ist. Der von allen Beteiligten ausgefüllte und unterschriebene Bericht ist eine wichtige Grundlage für die Klärung der Haftungsfrage. Es empfiehlt sich daher, immer ein Exemplar im Handschuhfach mitzuführen. Darüber hinaus sollten Sie sich vor jeder Reise über die individuellen Vorschriften und Gepflogenheiten des jeweiligen Landes informieren.
Was tun bei Fahrerflucht oder wenn der Unfallgegner unbekannt ist?
Angenommen, Sie finden Ihr Auto mit einem Blechschaden vor, weil eine unbekannte Person es beim Ausparken gerammt hat. Oder Ihr Unfallgegner oder ihre Unfallgegnerin entfernt sich unerlaubt von der Unfallstelle, bevor Sie Kontaktdaten austauschen können. In beiden Fällen verständigen Sie die Polizei. Können die Beamten und Beamtinnen den Schädiger oder die Schädigerin nicht ausfindig machen, zahlen Sie den entstandenen Schaden an Ihrem Pkw selbst.
Haben Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, leistet diese auch bei Unfallflucht. Allerdings stuft Ihr Versicherer Sie anschließend in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse ein. Das heißt: Sie zahlen im nächsten Versicherungsjahr eine höhere Beitragsprämie.
Ist der Unfallverursacher bzw. die Unfallverursacherin bei Kollisionen mit Personenschäden nicht zu ermitteln, können Geschädigte sich an die Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Die Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer unterstützt Unfallopfer dabei, Schadensersatzansprüche geltend zu machen – auch bei Verkehrsunfällen im Ausland. Bei Sachschäden springt die VOH nur ein, wenn bei dem Unfall auch Menschen zu Schaden gekommen sind.