Als Beamtin oder Beamter haben Sie Anspruch auf Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung (Beihilfe) durch Ihren Arbeitgeber. Die genaue Höhe hängt vom jeweiligen Bundesland und der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen in Ihrem Haushalt ab. Grundsätzlich haben Sie als Beamter/in die Wahl zwischen der privaten Krankenversicherung (PKV) und der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wenn Sie sich jedoch für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Hilfeleistung. Sie erhalten eine Rente (Ruhegehalt), wenn Ihr Arbeitgeber Sie wegen gesundheitlicher Probleme als dienstunfähig einstuft. Als Beamter auf Lebenszeit haben Sie bei einer allgemeinen Dienstunfähigkeit allerdings erst nach fünf Jahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Auch die Rentenhöhe steigt mit der Dienstzeit an und reicht daher für jüngere Beamte oft nicht aus. Wer diese Deckungslücke schließen möchte, sollte eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen. Auch für die Altersvorsorge sollten Beamte privat vorsorgen. Die Beamtenrente, auch Pension genannt, beträgt bis zu 71,75 % des Bruttogehalts.
1. private Krankenversicherung
Als Beamter auf Widerruf und später Beamter auf Lebenszeit übernimmt Ihr Dienstherr mit der Beihilfe einen Teil Ihrer Krankheitskosten. Aber: Je nach Familiensituation und Dienstherr sind das in der Regel nur zwischen 50 und 80 Prozent!
Mit einer Absicherung der Allianz gleichen Sie die bestehende Lücke aus, profitieren von umfassenden Leistungen und sind als Privatversicherter bestens versorgt.
Die Allianz Private Krankenversicherung ergänzt Ihren Beihilfeanspruch. Wenn Sie eine optimale Versorgung wünschen, erweitern Sie Ihre Absicherung je nach Bedarf mit den leistungsstarken Zusatzbausteinen Beihilfeergänzung Plus oder Best, Einbettzimmer, Zweibettzimmer sowie der Vorsorgekomponente
2. Dienstunfähigkeitsversicherung als essenzielle Versicherung für Lehrer die verbeamtet sind
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung gilt für Beamte als unverzichtbar und wird sogar staatlich empfohlen. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die aufgrund körperlicher oder gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sind, den Lehrdienst auszuüben, können von der Dienststelle wegen Untauglichkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzen. Das kann sogar passieren, bevor ein Arzt eine Berufsunfähigkeit diagnostiziert. Lauter Lärm, Konflikte mit Schülern und ständiger Druck von Eltern können die Gesundheit beeinträchtigen. Häufige Ursachen für eine Dienstunfähigkeit bei Lehrerinnen und Lehrer sind beispielsweise Depressionen und Burnout.
Diese Erkrankungen können zur Dienstunfähigkeit führen:
• Psychische Erkrankungen
• Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates
• Herzerkrankungen
• Krebserkrankungen
• Erkrankungen des Nervensystem
• Erkrankungen der Augen und Ohren
• Sonstige Erkrankungen
Wird ein Beamter jedoch wegen Berufsunfähigkeit auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, ist er in der Regel erst nach fünf Jahren pensionsberechtigt. Auch die Rentenhöhe steigt erst mit der Dienstzeit an und reicht oft nicht aus, um den Lebensunterhalt zu decken, insbesondere bei jungen Beamtinnen und Beamten. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung kann diese Deckungslücke schließen. Deshalb sollten insbesondere Referendare und junge Beamte frühzeitig eine Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen.
Beispiel für die Versorgungslücke im Fall der Dienstunfähigkeit bei einem verbeamteten Lehrer:
Das bisherige monatliche Einkommen einer Lehrerin liegt bei 2.900 € (netto). Nach einer festgestellten Dienstunfähigkeit erhält sie ein Ruhegehalt von 1.600 € (netto). Die Differenz liegt bei 1.300 €. Das ist die Versorgungslücke, die durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung geschlossen werden sollte.
Wichtig ist bei Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung, dass eine sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel enthalten ist.
3. Diensthaftpflichtversicherung
Die Diensthaftpflichtversicherung ist für verbeamtete Lehrer sehr wichtig, um sich vor Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen bei selbstverschuldeten Schäden im Dienst zu schützen.
Die Haftung Beamter ist im Grundgesetz wie folgt geregelt:
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ (Art. 34 GG)
Das bedeutet, dass der Dienstherr in erster Linie für den Schadenersatz verantwortlich ist, jedoch kann er den Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen in die Verantwortung nehmen.
Wünschen Sie eine individuelle Beratung oder haben Sie Fragen, dann wenden Sie sich gerne an uns!