Betriebsrentenstärkungsgesetz - Neuerungen in der betrieblichen Altersvorsorge
Zur Stärkung der Betriebsrente sind mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) am 01.01.2018 zahlreiche Neuerungen für Arbeitnehmer und den Arbeitgeber in Kraft getreten.
Das BRSG zielt darauf ab, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten.
Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen wurde ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen.
Das Gesetz beinhaltet Maßnahmen für bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) und das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber.
Das sind die Neuerungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes:
Das Sozialpartnermodell:
Das Sozialpartnermodell ist eine Vereinbarung über eine betriebliche Altersvorsorge, die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeber und Gewerkschaften, in den Tarifvertrag aufnehmen können. Das Sozialpartnermodell gilt in allen Unternehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag unterliegen.
Die betriebliche Altersvorsorge muss dann u. a. die nachfolgend genannten, vom Gesetzgeber festgelegten Bedingungen erfüllen.
Reine Beitragszusage:
Das Herzstück des Sozialpartnermodells – die sogenannte „Nahles-Rente“ - ist die Einführung einer reinen Beitragszusage. Bei einer reinen Beitragszusage garantiert der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Zahlung eines bestimmten Beitrags in seine betriebliche Altersvorsorge. Für die Höhe der daraus resultierenden Altersrente gibt es keine Garantie.
Den Beitrag zahlt der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung. Dies kann auch ein Versicherungsunternehmen sein. Die Versorgungseinrichtung erbringt die Leistung, darf diese aber nicht garantieren. Um ein bestimmtes Versorgungsniveau zu erreichen, kann der Tarifvertrag einen zusätzlichen Sicherungsbeitrag vorsehen, den allein der Arbeitgeber bezahlt.
Als Leistungen aus dem Sozialpartnermodell sind ausschließlich Rentenzahlungen möglich. Kapitalzahlungen sind hier ausgeschlossen.
Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss
Im Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber bereits seit dem 01.01.2018 bei einer
Entgeltumwandlung
einen Zuschuss von bis zu 15 % auf den Umwandlungsbetrag bezahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
In Unternehmen ohne Sozialpartnermodell gilt die Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis als Zuschuss wie oben beschrieben seit 01.01.2019.
Anlage der bAV-Beiträge:
Das Sozialpartnermodell kann über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds umgesetzt werden. Das Gesetz gibt vor, dass die Beiträge in einem separaten Anlagestock oder Sicherungsvermögen angelegt werden müssen und dass für die Leistungen aus diesen Beiträgen keine Garantien zugesagt werden dürfen.
Freibetrag in der Grundsicherung Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen!
Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, das heißt aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag. Bisher wurden diese Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet.
Seit 2018 gibt es nun einen Freibetrag, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird.
Künftig bleiben monatliche Renten bis zu 223 Euro unberücksichtigt (Freibetrag), und die Rentner haben mehr von ihrer zusätzlichen Vorsorge und damit mehr Geld zur Verfügung.
Erhöhung des Förderrahmens
Bisher konnte ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Man spricht hierbei auch vom „Förderrahmen“.
Zusätzlich konnten bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung war allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wurde.
Mit Inkrafttreten des BRSG wurde nun der Förderrahmen von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2021 entspricht das einem Betrag von 6.816 Euro. Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr ist entfallen.
Beiträge zu Gunsten einer Direktversicherung nach „altem Recht“, § 40b EStG a. F. und in der bAV riestergeförderte Beiträge werden von den 8 % der BBG abgezogen.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.
Förderbetrag für Einkommen bis 2.575 Euro im Monat
Neu mit dem BRSG hinzugekommen ist der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.575 Euro brutto im Monat.