Den meisten Arbeitnehmern ist klar: die gesetzliche Rente reicht nicht mehr, um den bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Zusätzliche Vorsorgemaßnahmen sind wichtiger denn je, um die drohenden Versorgungslücken zu schließen. Um die Eigenvorsorge von Arbeitnehmern zu fördern, hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) umfassende Neuerungen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beschlossen. Dieses Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Ziel ist es, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersversorgung geschaffen werden.
Verbesserte Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung
Mehr Geld im Alter dank neuem Freibetrag in der Grundsicherung
Damit sich die zusätzliche Altersversorgung auch wirklich lohnt, wird für Rentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, einer Basisrente oder einem Riester-Vertrag ein Freibetrag in der Grundsicherung im Alter eingeführt. Das bedeutet, dass Renten aus der zusätzlichen Altersversorgung künftig bis circa 200 Euro pro Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet werden. Damit steht betroffenen Rentnern zukünftig mehr Geld zur Verfügung.
Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis für Arbeitgeber
Bei Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind Arbeitgeber künftig verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbetrags zu erbringen. Voraussetzung ist, dass sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Der Zuschuss ist für ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab Beginn der Entgeltumwandlung sofort zu erbringen. Bei bereits bestehenden Entgeltumwandlungen ist der Zuschuss ab 1. Januar 2022 zu erbringen. Diese Regelung ist tarifdispositiv: d.h. Tarifverträge können von den Regelungen zum Zuschuss abweichen.
Keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf Renten aus betrieblichen Riester-Verträgen
Wie bei privaten Riester-Verträgen müssen ab 2018 auch bei betrieblichen Riester-Verträgen in der Rentenphase keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Leistungen bezahlt werden. Damit können künftig auch dort alle Vorteile der Riester-Förderung genutzt werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Riester-Verträge in der betrieblichen Altersversorgung. Zudem wird die Grundzulage von aktuell 154 Euro auf 175 Euro erhöht.
Höhere steuerliche Förderung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
Bisher war es möglich, pro Jahr Beiträge in Höhe von bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der deutschen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente einzuzahlen. Das waren in 2017 bis zu 3.048 Euro. Zusätzlich konnte man unter bestimmten Bedingungen bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei für eine Betriebsrente aufwenden.
Ab 2018 wird dieser steuerliche Förderrahmen auf insgesamt bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze jährlich ausgeweitet. Somit können in 2018 maximal 6.240 Euro steuerfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Der zusätzliche Betrag von 1.800 Euro entfällt.
Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist weiterhin auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze pro Jahr begrenzt.
Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung einzahlen
Arbeitnehmer können schon heute beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge - z. B. aus einer Abfindung - steuerfrei in ihre betriebliche Altersversorgung einzahlen. Bisher hing die maximale Höhe dieses sogenannten „Vervielfältigungsbetrags“ von der Dienstzeit und den schon nach § 3 Nr. 63 EStG gezahlten Beiträgen in die betriebliche Altersversorgung ab.
Diese Vervielfältigungsregel nach § 3 Nr. 63 EStG wird vereinfacht.
Neuer staatlicher Förderbetrag für Arbeitgeber
Arbeitgeber werden zukünftig vom Staat unterstützt, wenn sie ab 2018 Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatsgehalt von höchstens 2.200 Euro mit einem neuen Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung unterstützen. Voraussetzung ist, dass der Beitrag in einen versicherungsförmigen Durchführungsweg - zum Beispiel in eine Direktversicherung - gezahlt wird. Bei der Ermittlung des Förderbetrags werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer berücksichtigt. Der Förderbetrag beträgt dann 30 Prozent aus dem gesamten Arbeitgeberbeitrag.
Fazit
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern neue Anreize, sich mit dem Thema betriebliche Altersversorgung zu befassen. Durch die vielfältigen Neuerungen ergeben sich interessante Möglichkeiten, die betriebliche Altersversorgung so zu gestalten, dass beide Seiten davon profitieren.