Wenn aus Faschingsspäßen Unfälle werden
Zeugen können Geschädigten helfen
In den nächsten zwei Wochen geht es wieder hoch her. Denn in den Fastnachthochburgen haben wieder die Närrinen und Narren das Sagen. Bei aller Ausgelassenheit und Spaß an der Freud können jedoch Unfälle unter Alkoholeinfluss finanziell schlimm enden. Denn private Unfallversicherungen zahlen nicht bei bleibenden Schäden, wenn nachgewiesen wird, dass der Unfall unter Alkoholeinfluss passiert ist. Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt aber auch Komfortversicherungen, die trotzdem leisten. Wenn man ganz sicher gehen will, fragt man am besten vor dem Faschingszug und -party seinen betreuenden Versicherungskaufmann.
„Auf den Festen der guten Laune - in Sälen, auf der Straße, in Kneipen - geht es jedoch fast nie ohne Schäden zu. Auch wenn sie nicht dramatisch sind, sollte man sie unbedingt melden“, wie Manfred Lermer, Sprecher des Bezirks Niederbayern in Passau im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), betont. Allerdings muss man gute Nerven und Geduld haben, bis feststeht, welche Versicherung den Schaden - bis hin zu Verdienstausfall - zahlen soll.
Die Veranstalter gelten fast immer als erste Adresse für Ansprüche, zum Beispiel wenn durch fliegende Kamellen oder Pralinenschachteln „was ins Auge ging". Doch einige Gerichte meinen, dass Zuschauer, die an Veranstaltungen mit ‚Wurfgeschossen’ teilnehmen, wohl auch mit geringen Verletzungen einverstanden seien und daher nicht für jede Schramme ein Schmerzensgeld und für jede Brille Schadenersatz verlangen können.
Aber ehe die Versicherungen zahlen, klären sie erst einmal untereinander ab, wer nun für den Schaden aufkommen soll. Und das kann dauern. Zeugen können da einem Unfallopfer enorm helfen, weil ihre Beobachtungen komplizierte Abklärungen beschleunigen.
Maskerade am Steuer ist verboten
Während der Karnevalstage interessiert sich die Polizei nicht nur für den Alkoholpegel. Wer als Clown, einäugiger Pirat oder Batman maskiert am Steuer sitzt, riskiert zusätzlich eine Anzeige und Punkte in Flensburg. Denn was die Sicht einengt und das Gehör beeinträchtigt, ist im Verkehr verboten und kann als grobe Fahrlässigkeit gelten. „Damit können dann Versicherungen bei einem Unfall den Schadenersatz erheblich mindern“, warnt Lermer. „Die Vollkasko reduziert dann womöglich den Schadenersatz und die Kfz-Haftpflicht kann sogar einen Regress fordern.“
So und wer jetzt Bock auf Party hat.... im Link sind die Klassiker meiner Zeit, die niemals ausser Mode kommen.