BRAO Reform 2022 - Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
Neue Regeln gelten für Rechtsanwaltsgesellschaften (PartG mbB, GmbH etc.) sowie ab dem 01.08.2022 für GbR und Partnerschaftsgesellschaften (Sozietäten)
Was ändert sich bei der Versicherungspflicht?
1) Eine Berufshaftpflichtversicherung ist künftig für alle Berufsausübungsgesellschaften erforderlich.
2) Für Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung wie z.B. GbR oder einfache Partnerschaft ist eine Mindestversicherungssumme von 500.000 EUR erforderlich.
3) Für Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung wie z.B. GmbH/PartG mbB ist weiterhin eine Mindestversicherungssumme von 2.500.000 EUR für Rechts-/Patentanwälte und 1.000.000 EUR für Steuerberater erforderlich.
Erleichterung für Rechts-/Patentanwälte: Für Gesellschaften, in denen nicht mehr als zehn Personen tätig sind, verringert sich die Mindestversicherungssumme von 2.500.000 EUR auf 1.000.000 EUR.
4) Für Rechts-/Patentanwälte ist weiterhin ein persönlicher Versicherungsschutz notwendig.
5) Für Steuerberater ist weiterhin nur dann ein persönlicher Versicherungsschutz notwendig, wenn sie eigene Mandanten außerhalb der Gesellschaft betreuen.
6) Die Mindestversicherungssumme steht der Gesellschaft pro Versicherungsjahr multipliziert mit der Anzahl der Gesellschafter und Geschäftsführer zur
Verfügung, mindestens jedoch viermal im Versicherungsjahr.
Beispiele:
- 2 Geschäftsführer/Gesellschafter = 4 x Mindestversicherungssumme p.a.
- 6 Geschäftsführer/Gesellschafter = 6 x Mindestversicherungssumme p.a.
Ab dem 1. August 2022 gelten auch:
1) Organisationsfreiheit
a) Alle Gesellschaftsformen in Deutschland, einschließlich gewerblicher Formen – etwa auch GmbH & Co. KG.
b) Alle Gesellschaftsformen der EU/des EWR.
2) Zulassungs- und Anerkennungspflicht
Alle Gesellschaften müssen sich grundsätzlich zulassen oder anerkennen lassen.
Ausnahme: Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkungen, z. B. GbR.
3) Erleichterung der interprofessionellen Zusammenarbeit
Beschlossen wurde die Erweiterung der interprofessionellen Zusammenarbeit mit freien Berufen nach § 1 Abs. 2 PartGG.
4) Stärkere Vereinheitlichung
Künftig wird es weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geben.
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