Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber übertragen
Beim Wechsel des Arbeitgebers stellen sich immer wieder die gleichen Fragen:
Zahlt mein neuer Arbeitgeber die Beiträge weiter? Was muss ich unternehmen?
Zunächst muss einmal geprüft werden, um welche Form der Betriebsrente es sich handelt. Die häufigste Art ist die Direktversicherung mit Gehaltsumwandlung. (BetrAVG)
Hat der vorherige Arbeitgeber einen separaten Zuschuss gezahlt, sind die neuen leider nicht dazu verpflichtet, dies genauso fortzuführen. Der gesetzliche Anspruch auf Gehaltumwandlung bleibt jedoch bestehen. Somit kann der Vertrag auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da einige Fallstricke lauern. Insbesondere wenn die Personalabteilung wenig Erfahrung mit Betriebsrenten hat. Sprechen Sie uns bitte rechtzeitig an. Wir sprechen auch gern mit der neuen Personalabteilung Ihren persönlichen Fall durch.
Bei Kündigung oder Jobwechsel mit unverfallbaren Anwartschaften gilt: Sie können Ihre Direktversicherung zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen. Wenn Sie den finanziellen AG nicht ansprechen möchten können Sie den Vertrag privat fortführen, indem Sie Beiträge aus dem Nettoeinkommen leisten oder aber den Vertrag beitragsfrei stellen und ruhen lassen. Besser ist es allerdings über die Gehaltsumwandlung. Die Beitragshöhe darf auch gesenkt werden.
WICHTIG:
Die betriebliche Altersvorsorge muss bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Jahres nach dem Wechsel mitgenommen werden.