Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Das BRSG ist seit dem 01.01.2018 in Kraft mit dem Ziel, die Betriebsrente insbesondere auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Auch für Mitarbeiter mit geringem Einkommen soll ein Anreiz zur zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen werden.
Das Gesetz beinhaltet folgende Verbesserungen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung:
- Erhöhter Dotierungsrahmen von 4 % auf 8 % der BBG
- Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss bei Entgeltumwandlung
- Förderbetrag für Arbeitgeber
Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss
Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt nach § 3.63 EStG um, so ist
der Arbeitgeber zu einem AG-Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts bis 4 % der BBG verpflichtet, sofern er Sozialversicherungsbeiträge spart. Der AG-Zuschuss ist in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu zahlen.
Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2019 für neue, ab dem 1. Januar 2022 für bestehende Entgeltumwandlungen.
Auch für gemischte Beständen bieten wir für die Umsetzung des AG-Zuschusses passgenaue Lösungen, zum Beispiel durch Absicherung von BU ohne Risikoprüfung.