„Privatpatient“ trotz Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
Das Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V regelt Leistungen gesetzlicher Krankenkassen. Neben der Wiederherstellung und dem Erhalt der Gesundheit wird die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten betont; entsprechend ist der Leistungskatalog auf das Notwendige beschränkt. Wer als Arbeitnehmer oder Angestellter weniger als 60.750 Euro im Jahr (Versicherungspflichtgrenze 2019) verdient, muss sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Eine private Ergänzung der Leistungen ist individuell und für viele, zum Teil existenzielle Lebensbereiche möglich. Ein Auszug:
ZAHNERSATZ - die gesetzliche Krankenversicherung schießt bei den Kosten für Zahnersatz nur Festbeträge zu, die häufig weniger als die Hälfte der Kosten decken. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Artikel.
KRANKENTAGEGELD nach der Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber (gesetzlich: 6 Wochen im Krankheitsfall) leistet die Krankenkasse; das Krankengeld der gesetzlichen Versicherung darf nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts betragen und ist in 2019 auf höchstens 151,25 EUR pro Tag limitiert.
KRANKENHAUSZUSATZVERSICHERUNG - neben der Wahl des Krankenhauses, z.B. für Behandlung durch einen Spezialisten, ist die gesondert berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer versicherbar.
Durch das Bausteinprinzip können Sie den Krankenschutz auf Ihre Bedürfnisse zuschneiden und somit Beitragshöhe und Leistungsumfang mitbestimmen.