ESRS Standard: Soziale Verantwortung und betriebliche Vorsorge
NFRD und neuer ESRS Standard
Seit 2017 sind viele Unternehmen verpflichtet, über unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit zu berichten. Grundlage ist eine Richtlinie der Europäischen Union (Non-Financial Reporting Directive, NFRD), die in deutsches Recht umgesetzt wurde (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, CSR-RUG). Auf dieser Grundlage berichten kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Themen sind Handlungsschwerpunkte, Risiken, Maßnahmen und Indikatoren zu Umwelt-, Arbeitnehmern- und Sozialbelangen sowie Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ab 2024 werden die Anforderungen deutlich erweitert. Dazu hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Verordnung erarbeitet (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD). Zu dieser gibt es erweiterte Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). Es werden perspektivisch Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden und kapitalmarktorientierte Unternehmen sogar ab zehn Mitarbeitenden betroffen sein. Der Nachhaltigkeitsbericht wird als Teil des Lageberichts prüfpflichtig.
Zahlreiche Beispiele zeigen, wie Unternehmen Leistungen der betrieblichen Vorsorge in die Nachhaltigkeitsberichterstattung integriert haben. Sie berichten beispielsweise, wie sie durch betriebliche Rentensysteme zur Absicherung ihrer Mitarbeitenden im Ruhestand beigetragen und welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit umgesetzt werden. Die betriebliche Arbeitskraftsicherung und Altersversorgung können einen Beitrag zur sozialen Verantwortung von Unternehmen leisten. Dabei stehen die soziale Absicherung für wichtige Lebensereignisse, Chancengerechtigkeit, Erfüllung von Arbeitnehmerrechten in Hinblick auf die Entgeltumwandung und Beschäftigungssicherung im Vordergrund. Über Einzelheiten der Umsetzung beraten wir Sie gerne.