(04.03.2020) Seit einigen Wochen breitet sich in großen Teilen der Welt der neuartige Krankheitserreger COVID-19 – besser bekannt als Coronavirus – aus. Auch in Deutschland haben sich bereits knapp 200 Menschen (Stand: Anfang März) mit dem Virus infiziert. Dies wirft bei vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Fragen auf: Dürfen Dienstreisen nach China verweigert werden? Besteht ein Anspruch auf Homeoffice? Und wer zahlt im Falle einer Quarantäne?
Dürfen Dienstreisen verweigert werden?
Auch wenn die Verunsicherung groß ist, können Arbeitnehmer Dienstreisen nicht pauschal verweigern. Hier muss im Einzelfall entscheiden werden, ob die Interessen des Arbeitgebers oder die des Arbeitnehmers überwiegen. Hängt der Profit des Unternehmens beispielsweise maßgeblich von einem Außendienstmitarbeiter ab, wird dieser Reisen aus bloßer Angst nur schwer absagen können.
Ein wenig klarer gestaltet sich die Sache im Falle von Reisen in die chinesische Provinz Hubei: Das Auswärtige Amt hat hierfür eine Teilreisewarnung ausgesprochen. Was andere Landesteile betrifft, so rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen ab. Da der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch auf die Gesundheit seiner Angestellten achten muss, können die meisten Dienstreisen nach Hubei wohl abgesagt werden. Final kommt es jedoch auch hier auf den Einzelfall an.
Besteht Anspruch auf Homeoffice?
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, weil Sie beispielsweise schwanger sind oder an einer chronischen Atemwegserkrankung leiden, sollten Sie am besten das Gespräch mit Ihrem Chef suchen und gemeinsam eine Lösung erarbeiten.
Anders herum kann Ihr Arbeitgeber Sie jedoch als Vorsorgemaßnahme zu Homeoffice verpflichten. Das ist beispielsweise denkbar, wenn Sie Krankheitssymptome des Coronavirus – wie Husten, Fieber und Atemnot – zeigen oder gerade von einer Dienstreise in eine besonders gefährdete Gegend zurückgekehrt sind.
Wer zahlt im Falle einer Quarantäne?
Auch eine zuständige Behörde, wie etwa die Landesgesundheitsbehörde, kann Sie vorsorglich unter Quarantäne setzen. Anders als im Krankheitsfall entfällt hier Ihr Anspruch auf Gehalt. In der Realität ergibt sich für Sie aber kein Unterschied, da im Gegenzug ein sechswöchiger Anspruch auf Entschädigung in Höhe Ihres Gehalts entsteht. Für die Entschädigung kommt zunächst der Arbeitgeber auf. Allerdings kann er sich das Geld von der Behörde zurückholen. Ab der siebten Woche haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Um diesen geltend zu machen, müssen Sie selbst einen Antrag bei der Behörde stellen.
Den Entschädigungsanspruch bei behördlich verordneter Quarantäne haben auch Selbstständige und Freiberufler. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich hier am Gewinn, wie er im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr angegeben wurde.
Gut zu wissen: Wurden Sie als Arbeitnehmer vorsorglich unter Quarantäne gestellt und zeigen noch keine Krankheitssymptome, müssen Sie nach Möglichkeit von Zuhause aus weiterarbeiten. Dies ergibt sich aus Ihrer Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber.