Aktuelle Hinweise und Antworten auf Ihre Fragen zum Coronavirus!
Wird eine Corona-Infizierung vor Reisebeginn als unerwartete schwere Erkrankung gewertet?
Ja! Wenn Sie die Reise aufgrund einer Corona-Infizierung nicht antreten können, sind Sie versichert.
Dürfen Sie wegen der theoretischen Gefahr einer Ansteckung eine Reise stornieren?
Jeder Reisende hat grundsätzlich das Recht, von einer Reise zurückzutreten. Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind in diesem Fall berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu erheben. Eine theoretische Gefahr ist allerdings kein versichertes Ereignis und somit nicht gedeckt.
Sie haben Angst, zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reiserücktritt-Versicherung bzgl. des Coronavirus?
Die Reiserücktritt-Versicherung schützt Sie, wenn Sie z. B. wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung oder dem Tod eines nahen Angehörigen von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken stellt kein versichertes Ereignis dar.
Ändert eine Vorerkrankung etwas an dieser Regelung?
Nein.
Was ist, wenn Sie vor Reisebeginn unter Quarantäne gestellt werden?
Wird eine Quarantäne angeordnet, handelt es sich um eine „Maßnahme der Staatsgewalt“ oder einen „Eingriff von hoher Hand“ und ist nicht versichert. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Baustein-Buchung an Ihre Leistungsträger.
Greift die Reiserücktritt-Versicherung, wenn das Auswärtige Amt vor Reisebeginn eine Reisewarnung für Ihr Reiseland ausspricht?
Am 17.3.20 hat das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen in das Ausland ausgesprochen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar. Bitte wenden Sie sich bei einer Pauschalreise an Ihren Reiseveranstalter bzw. bei einer Baustein-Reise an Ihre Leistungsträger. Aktuelle Reisehinweise finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Was passiert, wenn die Behörden die Einreise ins Urlaubsland verweigern?
In diesem Fall besteht leider kein Versicherungsschutz.
Und wenn die Behörden am Urlaubsort starke Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen vornehmen?
Eine Stornierung wegen Einschränkungen durch Sicherheitsmaßnahmen am Urlaubsort ist ebenso nicht versichert.