Homeoffice - Wann bin ich wie versichert?
Aktuell ist der Schutz für Arbeitnehmer im Homeoffice recht lückenhaft. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet aktuell streng zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten. Das ist konsequent – birgt aber in der Praxis immer wieder Unsicherheiten. Denn die gesetzliche Unfallversicherung leistet nur bei Unfällen während der Ausübung ihres Berufs und auf dem Weg zu und von der Arbeit - das gilt u. a. auch für Schüler, Studenten und Ehrenamtliche während ihrer Tätigkeit.
Für Unfälle, die nicht in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit stehen, leistet diese jedoch nicht.
Im Homeoffice verschmelzen Berufliches und Privates - also was genau gehört zur Arbeit und was nicht?
Allein durch die räumliche Situation verschmelzen hier der berufliche und private Bereich noch stärker als etwa auf dem Arbeitsweg. Die Rechtsprechung versucht, Berufliches und Privates nach Unfällen im Homeoffice fein säuberlich aufzudröseln – mit Folgen für den Versicherungsschutz:
Beispiel-Urteil 1: Sturz beim Wasserholen
Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei stürzt, ist nicht versichert. Ein Arbeitnehmer war im Homeoffice in seiner Dachgeschosswohnung zum Wasser holen die Treppe hinuntergestiegen und schwer gestürzt. Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass dieser Sturz nicht gesetzlich unfallversichert ist. „Wenn bei einer häuslichen Arbeitsstätte (Home-Office) ein Weg innerhalb des Wohngebäudes zurückgelegt wird, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (hier: Trinken) nachzugehen“, so das Urteil, bestehe kein Versicherungsschutz. Laut Bundessozialgericht könne man den Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich machen. (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R)
Beispiel-Urteil 2: Sturz beim Wasserlassen
Im Büro ist der Weg zur Toilette gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice gilt diese Regel nicht. So sieht es jedenfalls das Sozialgericht München. Ein Arbeitnehmer war auf dem Rückweg vom heimischen WC gestürzt und wollte den Sturz als Arbeitsunfall geltend machen. (Aktenzeichen: S 40 U 227/18).
Beispiel-Urteil 3: Sturz auf dem Weg zur Kita
Wer sein Kind auf dem Weg zur Arbeit in einer Kita absetzt, ist gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung besteht seit 1971. Wer dagegen auf dem Weg von der Kita zum Heimarbeitsplatz stürzt, ist es laut Bundessozialgericht nicht.
Eine Mutter stürzte mit dem Fahrrad auf Blitzeis und brach sich den Ellenbogen. Sie war auf dem Rückweg von der Kita zu ihrem Heimarbeitsplatz. Ihre Krankenkasse wollte die Behandlungskosten vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zurückholen – vergeblich. Sowohl das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen als auch das Bundessozialgericht sahen darin keinen Arbeitsunfall (Aktenzeichen: B 2 U 19/18 R).
Zusammengefasst: Wer im Homeoffice etwas tut, was nicht in direktem Zusammenhang zu seiner Arbeit steht, ist nicht gesetzlich unfallversichert.
Wer hingegen rundum abgesichert sein möchte, kann sich gerne bei uns bezüglich einer privaten Unfallversicherung beraten lassen.
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