Böses Erwachen im Todesfall?
Die Steuer- und Erbrechtsfalle für Paare ohne Trauschein
Die moderne Lebensrealität hat sich gewandelt: Immer mehr Paare leben dauerhaft in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, ohne den offiziellen Weg zum Standesamt zu wählen. Was im Alltag wunderbar funktioniert, kann im Falle einer Erbschaft oder Schenkung jedoch zu gravierenden finanziellen und existenziellen Problemen führen.
Das erbrechtliche Fundament fehltDer erste große Irrtum betrifft die gesetzliche Erbfolge. Verstirbt ein Partner ohne Testament oder Erbvertrag, geht der hinterbliebene Lebensgefährte beim Nachlass komplett leer aus. Das Gesetz sieht für unverheiratete Partner keinerlei automatische gesetzliche Absicherung vor.
Dies kann verheerende Folgen haben: Gehörte dem Paar ein gemeinsames Haus, fällt der Anteil des Verstorbenen an dessen gesetzliche Erben – beispielsweise an Kinder aus einer früheren Beziehung. Kann der überlebende Partner den Immobilienwert dieser Haushälfte nicht an die Miterben auszahlen, droht die Zwangsversteigerung des gemeinsamen Zuhauses. Ähnlich dramatisch verhält es sich bei Betriebsvermögen, das ohne letztwillige Verfügung an gesetzliche Erben oder den Staat fällt, oder bei Gemeinschaftskonten, deren Guthaben im Erbfall rechtlich erst einmal nur noch zur Hälfte dem Überlebenden zugeordnet wird.
Die steuerliche Benachteiligung: Rechtlich „völlig Fremde“Selbst wenn das Paar vorsorglich ein Testament aufgesetzt und sich gegenseitig als Erben eingesetzt hat, schlägt das Finanzamt unerbittlich zu. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht werden unverheiratete Partner wie völlig Fremde behandelt. Daraus resultieren massive Nachteile:
- Minimaler Freibetrag: Während Ehegatten bis zu 500.000 EUR steuerfrei erben oder geschenkt bekommen können, liegt der Freibetrag für unverheiratete Partner bei lediglich 20.000 EUR. Alles darüber hinaus muss voll versteuert werden.
- Schlechteste Steuerklasse: Nichteheliche Lebensgefährten fallen in die ungünstigste Steuerklasse III. Hier greifen bereits ab dem ersten steuerpflichtigen Euro hohe Steuersätze von 30 % bis maximal 50 %. Zum Vergleich: Für Ehegatten gelten in Steuerklasse I Sätze von 7 % bis maximal 30 % (bei 500.000 EUR steuerpflichtigem Erwerb z. B. nur 15 % statt 30 % für Fremde).
- Kein Versorgungsfreibetrag: Den besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 EUR erhalten ausschließlich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
- Gemeinsame leibliche Kinder: Haben die unverheirateten Partner ein gemeinsames Kind, erbt dieses im gesetzlichen Erbfall genau wie ein eheliches Kind. Steuerlich profitiert das leibliche Kind von der günstigen Steuerklasse I und einem hohen Freibetrag (400.000 EUR) nach jedem Elternteil – völlig unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
- Fremde Kinder (Patchwork): Problematisch ist die Situation für Stiefkinder bei Paaren ohne Trauschein. Bringt ein Partner ein Kind mit in die Beziehung, gilt dieses Kind im Verhältnis zum nicht leiblichen Partner steuerlich ebenfalls als rechtlich „Fremder“. Erbt das Kind von diesem Partner etwas, gilt für das Kind nur der minimale Freibetrag von 20.000 EUR in Steuerklasse III. Wäre das Paar hingegen verheiratet, würden Stiefkinder steuerlich leiblichen Kindern gleichgestellt (Steuerklasse I, 400.000 EUR Freibetrag).
Um existenzielle Risiken im Ernstfall zu minimieren, sollten Paare frühzeitig vorsorgen:
- Testament oder Erbvertrag: Eine letztwillige Verfügung ist erforderlich, damit der Partner überhaupt erbberechtigt ist. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen regeln zudem wichtige Entscheidungen im Notfall.
- Schenkungen zu Lebzeiten: Der Freibetrag von 20.000 EUR kann alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, um Vermögen schrittweise steuerfrei zu übertragen. Auch die Verlagerung laufender Einkünfte auf den Partner kann helfen.
- Betriebsvermögen nutzen: Die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen (z. B. der 85%-Verschonungsabschlag) können erfreulicherweise auch unverheiratete Partner in Anspruch nehmen.
- Heirat: Die rechtlich einfachste Lösung bleibt die Ehe, welche die Freibeträge sofort anhebt und die günstige Steuerklasse I sichert.
Wer sich bewusst gegen die Ehe entscheidet, muss die finanzielle Absicherung des Partners selbst in die Hand nehmen, um existenzielle Hürden zu vermeiden.
Als Ihr Partner für bedarfsgerechte Versicherungslösungen unterstützen wir Sie gerne dabei, finanzielle Lücken im Ernstfall zu schließen – beispielsweise durch eine Risikolebensversicherung über Kreuz, die sogar erbschaftsteuerfrei an den Partner ausgezahlt werden kann.
Keine Rechts- und Steuerberatung: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und berücksichtigt nicht die individuelle Situation einzelner Personen oder Rechtsträger. Für eine rechtsverbindliche und auf Ihre persönliche Situation abgestimmte rechtliche oder steuerliche Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Notar.