Für Sie zusammengefasst
-Absetzbarkeit: RLV-Beiträge können als "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Höchstbeträge hierfür - zum Beispiel durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - noch nicht ausgeschöpft sind.
-Einkommensteuer: Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung unterliegt grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.
-Erbschaftsteuer: Grundsätzlich fällt auf die Auszahlung im Versicherungsfall Erbschaftsteuer an. Ob und in welcher Höhe Sie diese tatsächlich entrichten müssen, hängt von der Vertragsgestaltung, der Höhe der Versicherungsleistung und vom Erbschaftsteuer-Freibetrag ab. Bei der Überkreuz-RLV fällt sie dagegen nie an.
Beiträge zur RLV in der Steuererklärung:
Ist die Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar?
Die gute Nachricht vorab: Sie können RLV-Beiträge von Ihrer Einkommensteuer absetzen. Das geht ganz einfach, indem Sie die Beiträge zu Ihrer Risikolebensversicherung in der Anlage "Vorsorgeaufwand" in Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen eintragen. Als Nachweis genügt eine Kopie der jährlichen Beitragsbescheinigung.
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Beamte können auf diesem Weg bis zu 1.900 Euro von der Einkommensteuer absetzen, Selbstständige dürfen sogar bis 2.800 Euro steuerlich geltend machen. Diese Grenzen gelten pro Person. Bei Ehepaaren, die sich gemeinsam veranlagen lassen, erhöhen sich die Beträge entsprechend. Verheiratete Paare können daher Risikolebensversicherungsbeiträge zwischen 3.800 und 5.600 Euro steuerlich geltend machen.
Bitte beachten Sie dabei: Da Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich vorrangig zu berücksichtigen sind, können Beiträge zur Risikolebensversicherung auch nur teilweise oder gar nicht steuerlich absetzbar sein.
Bei Auszahlung der Risikolebensversicherung
Risikolebenversicherung und Erbschaftsteue
Grundsätzlich unterliegt die Auszahlung einer Risikolebenversicherung der Erbschaftsteuer. Daher können Sie hier auch am ehesten optimieren.
Gerade unverheiratete Paare sollten sich vor Vertragsabschluss gut beraten lassen, da für den Begünstigten je nach Vertragskonstruktion Erbschaftsteuer anfallen kann. Das liegt vor allem daran, dass die Steuerfreibeträge bei unverheirateten Paaren deutlich niedriger sind als bei verheirateten Paaren oder begünstigten Kindern.
Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Auszahlung steuerfrei.
Aktuell geltende Erbschaftsteuer-Freibeträge 2019:
Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
Eltern/Großeltern 100.000 EUR
unverheiratete Partner 20.000 EUR
Der Freibetrag beträgt bei unverheirateten Paaren nur ein Zwanzigstel bis ein Fünfundzwanzigstel im Vergleich zu erbenden Kindern und Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnern. Entscheiden sich unverheiratete Paare bei einer Risikolebensversicherung für einen Vertrag, in dem der Versicherungsnehmer sein eigenes Leben versichert, die Beiträge bezahlt und seinen Partner als Begünstigten einsetzt, so fällt im Versicherungsfall Erbschaftsteuer an. Bei unverheirateten Paaren wäre das schon bei einer Auszahlung ab 20.000 Euro der Fall.